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Schmidbauer, Wilhelm
Minijobs, Midijobs, Haushaltshilfen 2013
Leitfaden
978-3-543-62130-7
20. Aufl. 2013 / 168 S.
Leitfaden

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Kurzbeschreibung

Reihe: Wolfs Fachberater

Erläuterungen, Hinweise, viele Beispiele und umfangreiche Tabellen zu den nach dem Stand vom 1. Januar 2013 an geltenden sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Regelungen der geringfügigen Beschäftigungen und in der Gleitzone.

Der deutsche Arbeitsmarkt - so steht es in der Begründung zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung - entwickelt sich gut. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Noch nie gab es so viele Beschäftigungsverhältnisse wie heute. Dabei erreichte die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit über 28 Millionen einen neuen Höchststand. Dagegen blieb - entgegen der häufig zu hörenden Ansicht - die Anzahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse mit rund 6,8 Millionen relativ konstant; sie bewegt sich seit 2004 auf annähernd gleichem Niveau, wobei bei den geringfügigen Beschäftigungen im gewerblichen Bereich ein leichter Rückgang, bei den Beschäftigungen in Privathaushalten stete Zuwächse zu verzeichnen sind.

Während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den letzten zehn Jahren gestiegen sind, ist die Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte seit ihrer Neuregelung im Jahr 2003 unverändert geblieben. So ist etwa die das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung aufgerundet abbildende monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung seit 2003 von 2 380 Euro (im Westen) um über zehn Prozent auf 2 625 Euro im Jahr 2012 angehoben worden. Demgegenüber lag die Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung seit 2003 unverändert bei 400 Euro. Entsprechendes gilt für die Regelungen zur Beschäftigung in der Gleitzone. Seit ihrer Einführung im Jahr 2003 beträgt die Entgeltobergrenze dort 800 Euro. Damit ist der Anteil der Arbeitsentgelte ohne bzw. mit reduzierten Abgaben für Arbeitnehmer im Verhältnis zu den durchschnittlichen Arbeitsentgelten mit voller Abgabenlast im Laufe der Jahre immer weiter zurückgegangen. In Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung wurden deshalb vom 1. Januar 2013 an die Grenzen bei geringfügiger Beschäftigung von 400 auf 450 Euro und bei Beschäftigung in der Gleitzone von 800 auf 850 Euro angehoben.

Geringfügig Beschäftigte waren bisher in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Von der Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, machen etwas mehr als fünf Prozent der Beschäftigten im gewerblichen Bereich und mehr als sieben Prozent in Privathaushalten Gebrauch. Um die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter zu stärken, wurde nun das bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out). Nunmehr ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dabei tragen die Versicherten (lediglich) den Differenzbetrag zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem vollen Beitragssatz. Sie können dadurch u. a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können durch die Versicherungszeiten Lücken in der Versicherungsbiographie vermieden werden.

Den geringfügig Beschäftigten steht es frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opt-out). Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und für den geringfügig Beschäftigten tritt Versicherungsfreiheit ein.

Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, bestehen Bestandsschutz- und Übergangsregelungen. So bleibt der rentenversicherungsrechtliche Status von Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 geringfügig beschäftigt und damit versicherungsfrei waren, bestehen. Sie können aber auch ab dem 1. Januar 2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen.

Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 fort. Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 Euro erzielten, bleibt es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.

Grundlage für die Erläuterungen in diesem Fachberater sind ausschließlich amtliche Unterlagen und Veröffentlichungen, ergänzt durch eigene Schaubilder und Tabellen. Für Hinweise auf eventuelle Verbesserungen oder Ergänzungen sind Verlag und Bearbeiter dankbar.